FinStabG

Finanzstabilitätsgesetz

Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

Vom 28.11.2012

Zuletzt geändert am 10.7.2020

§ 4

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden.

(3) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. 2Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.