FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965

Neugefasst am 28.3.2001

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt IV
Urteile und andere Entscheidungen

§ 95

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.