Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.