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FGO
Finanzgerichtsordnung
Vom
6.10.1965
Neugefasst am
28.3.2001
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 57
Beteiligte am Verfahren sind
1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).
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