FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965

Neugefasst am 28.3.2001

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt IV
Gerichtsverwaltung

§ 31

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.