FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965

Neugefasst am 28.3.2001

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 25

1Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. 2Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. 3In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.