Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.