FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Anlage 17

(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge



Abschnitt A Fahreignungsseminare

    1.
  • Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
  • 1.1
  • Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
  • 1.2
  • Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
    einschließlich der Einhaltung der Auflagen
  • 2.
  • Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
  • 2.1
  • Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
  • 2.2
  • Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
  • 3.
  • Räumliche und sachliche Ausstattung
  • 4.
  • Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
  • 5.
  • Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
  • 5.1
  • für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
  • 5.1.1
  • das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
  • 5.1.2
  • die Anzahl der Teilnehmer,
  • 5.1.3
  • die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
  • 5.1.4
  • die eingesetzten Bausteine und Medien,
  • 5.1.5
  • die Hausaufgaben und
  • 5.1.6
  • die Seminarverträge
  • 5.2
  • für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
  • 5.2.1
  • das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
  • 5.2.2
  • die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
  • 5.2.3
  • die Funktionalität des Problemverhaltens,
  • 5.2.4
  • die erarbeiteten Lösungsstrategien,
  • 5.2.5
  • die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
  • 5.2.6
  • die Zielvereinbarungen und
  • 5.2.7
  • den Seminarvertrag
  • 6.
  • Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
  • 7.
  • Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
  • 8.
  • Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B Einweisungslehrgänge

    1.
  • Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
  • 2.
  • Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
  • 3.
  • Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
  • 3.1
  • die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
  • 3.2
  • die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
  • 3.3
  • die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
  • 3.4
  • das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
  • 3.5
  • Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
  • 4.
  • Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
  • 5.
  • Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems