Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Vom 13.12.2010
Zuletzt geändert am 27.3.2024
(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.
(2) § 53 ist anzuwenden.