FamGKG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 53

Angabe des Werts

1Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.