FamGKG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 28

Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert
bis … Euro
für jeden angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
   2 000   500   20
 10 000 1 000   21
 25 000 3 000   29
 50 000 5 000   38
200 00015 000  132
500 00030 000  198
  über
500 000

50 000

198

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.