Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom
17.12.2008
Zuletzt geändert am
21.2.2024
Abschnitt 7
Kosten
§ 80
Umfang der Kostenpflicht
1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.