Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom 17.12.2008
Zuletzt geändert am 21.2.2024
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.