FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 21.2.2024

§ 361

Eidesstattliche Versicherung

1Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben beantragt werden. 2Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. 3Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.