Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200
Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
(1)
Ehewohnungssachen sind Verfahren
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)
Haushaltssachen sind Verfahren
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.