Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom
17.12.2008
Zuletzt geändert am
21.2.2024
§ 124
Antrag
1Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.