EUV

Vertrag über die Europäische Union

Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)

Vom 29.7.1992

Neugefasst am 17.12.2007

Zuletzt geändert am 7.6.2016

Art. 25

(ex-Art. 12 EUV)

Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie

a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) Beschlüsse erlässt zur Festlegung
i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.