1Die Vorschriften dieses Kapitels über das Eigentumsrecht der Gemeinschaft können, falls neu eingetretene Umstände das erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates diesen Umständen angepasst werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission ausgehen. 2Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.