EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 8

(1) 1Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle. 2Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben. 3Sie sorgt ferner für die Festlegung einer einheitlichen Fachsprache und eines einheitlichen Maßsystems auf dem Kerngebiet. 4Sie errichtet eine Zentralstelle für das Messwesen auf dem Kerngebiet.

(2) Die Tätigkeit der Kernforschungsstelle kann aus geographischen oder arbeitstechnischen Gründen in getrennten Anlagen ausgeübt werden.