EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 76

1Die Vorschriften dieses Kapitels können, insbesondere falls unvorhergesehene Umstände eine allgemeine Mangellage hervorrufen, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission ausgehen. 2Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen. 3Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958 kann der Rat diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit bestätigen. 4Bestätigt er sie nicht, so werden nach dem im vorstehenden Absatz bestimmten Verfahren neue Vorschriften über den Gegenstand dieses Kapitels erlassen.