1Die Kommission kann die Übertragung, die Einfuhr oder die Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden, von den Vorschriften dieses Kapitels ausnehmen. 2Jede Übertragung, Einfuhr oder Ausfuhr aufgrund dieser Bestimmung ist der Agentur anzuzeigen.