EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 7

1Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuss für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest. 2Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt. 3Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen. 4Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht. 5Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuss laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.