1Verboten ist ein Preisgebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern unter Umgehung des Grundsatzes des gleichen Zugangs, der sich aus diesem Kapitel ergibt, eine bevorzugte Stellung zu verschaffen. 2Stellt die Agentur ein derartiges Gebaren fest, so zeigt sie es der Kommission an. 3Erachtet die Kommission die Feststellung für begründet, so kann sie für die strittigen Angebote die Preise in einer Höhe neu festsetzen, die dem Grundsatz des gleichen Zugangs entspricht.