Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C
Vom
7.6.2016
Abschnitt 4
Preise
Art. 67
Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig.