EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 66

1Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, dass die Agentur nicht oder nur zu missbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen. 2Dieses Recht wird auf ein Jahr gewährt; es kann verlängert werden, wenn die Lage, die seine Gewährung gerechtfertigt hat, fortdauert. 3Die Verbraucher, die von diesem Recht Gebrauch machen, haben der Kommission die beabsichtigten unmittelbaren Verträge mitzuteilen. 4Die Kommission kann innerhalb eines Monats gegen den Abschluss dieser Verträge Einspruch erheben, wenn sie den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.