EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 61

1Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, dass rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen. 2Bei Abschluss eines Vertrags kann sie unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen als Garantie oder zur Erleichterung ihrer eigenen, zur Ausführung des Auftrags erforderlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Erzeugern verlangen.