EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 59

Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, so

a) kann der Erzeuger die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe entweder mit eigenen Mitteln oder im Wege von Lohnveredelungsverträgen unter dem Vorbehalt verarbeiten oder verarbeiten lassen, dass er der Agentur das bei dieser Verarbeitung gewonnene Erzeugnis anbietet,
b) wird der Erzeuger durch Beschluss der Kommission ermächtigt, die verfügbaren Erzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt abzusetzen, dass er hierbei keine günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in dem der Agentur vorher unterbreiteten Angebot enthalten waren. Besondere spaltbare Stoffe können jedoch nur durch die Agentur gemäß Artikel 62 ausgeführt werden.
2Die Kommission kann die Ermächtigung nicht erteilen, wenn die Empfänger dieser Lieferungen nicht alle Garantien dafür bieten, dass die allgemeinen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden, oder wenn die Klauseln und Bedingungen dieser Verträge den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.