EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Abschnitt 1
Die Agentur

Art. 53

1Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor. 2Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu beschließen hat.