EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 50

1Die Satzungen der gemeinsamen Unternehmen werden gegebenenfalls nach den darin vorgesehenen besonderen Vorschriften geändert. 2Diese Änderungen können jedoch erst in Kraft treten, nachdem sie auf Vorschlag der Kommission durch den Rat nach Maßgabe des Artikels 47 gebilligt worden sind.