EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 46

(1) 1Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft. 2Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen.

(2) 1Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme. Bejaht sie die Notwendigkeit des geplanten gemeinsamen Unternehmens, so unterbreitet sie dem Rat Vorschläge über

a) den Standort,
b) die Satzung,
c) den Umfang und die Zeitfolge der Finanzierung,
d) die etwaige Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens,
e) die etwaige Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens,
f) die vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen.
3Sie fügt einen eingehenden Bericht über den gesamten Plan bei.