Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C
Vom
7.6.2016
Kapitel 5
Gemeinsame Unternehmen
Art. 45
Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrags nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden.