Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C
Vom
7.6.2016
Art. 32
1Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.
2Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.