EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 27

1Der Ersatz des Schadens, der dem Anmelder durch die Stellung unter Geheimschutz aus Verteidigungsgründen erwächst, unterliegt den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; er fällt dem Staat zur Last, der die Stellung unter Geheimschutz beantragt oder entweder eine Verschärfung oder eine Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der Gemeinschaft erwirkt hat. 2Haben mehrere Mitgliedstaaten eine Verschärfung oder Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der Gemeinschaft erwirkt, so haben sie für den aus ihrem Antrag erwachsenen Schaden gesamtschuldnerisch aufzukommen. 3Die Gemeinschaft kann keine Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Artikels geltend machen.