EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 23

1Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen. 2Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.