EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 22

(1) 1Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet. 2Die Parteien verzichten damit auf jede Klage; Artikel 18 bleibt unberührt.

(2) 1Lehnt der Lizenznehmer den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so gilt die Lizenzerteilung als nichtig. 2Lehnt der Inhaber den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung von den zuständigen innerstaatlichen Stellen festgesetzt.