Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C
Vom
7.6.2016
Art. 201
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.