EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 20

1Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet. 2Lehnt die Kommission oder der Lizenzantragsteller den Abschluss eines solchen Schiedsvertrags ab, so kann die Kommission den Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen nicht ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen. 3Stellt der aufgrund eines Schiedsvertrags angerufene Schiedsausschuss fest, dass das Ersuchen der Kommission den Bestimmungen des Artikels 17 entspricht, so erlässt er eine mit Gründen versehene Entscheidung, welche die Lizenzerteilung zugunsten des Lizenzantragstellers beinhaltet und in der die Bedingungen und die Vergütung für die Lizenz festgesetzt werden, soweit sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben.