EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 199

1Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und der Welthandelsorganisation. 2Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.