Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C
Vom
7.6.2016
Art. 191
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.