EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 182

(1) 1Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. 2Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.

(2) 1Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. 2Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

(3) 1Für Ausgaben, welche die Gemeinschaft in den Währungen dritter Länder vorzunehmen hat, unterbreitet die Kommission dem Rat vor der endgültigen Feststellung der Haushaltspläne einen als Hinweis dienenden Plan über die Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Währungen. 2Dieser Plan wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt. 3Er kann im Laufe des Haushaltsjahres nach demselben Verfahren geändert werden.

(4) 1Die Währungsbeträge dritter Länder, die für Ausgaben nach dem in Absatz 3 erwähnten Plan erforderlich sind, werden von den Mitgliedstaaten nach den in Artikel 172 festgelegten Aufbringungsschlüsseln an die Kommission übertragen. 2Die von der Kommission vereinnahmten Währungsbeträge dritter Länder werden nach denselben Schlüsseln an die Mitgliedstaaten übertragen.

(5) Die Kommission kann frei über Währungsbeträge dritter Länder verfügen, die aus in diesen Ländern aufgenommenen Anleihen stammen.

(6) Der Rat kann die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Regelung des Devisenverkehrs auf Vorschlag der Kommission einstimmig ganz oder teilweise auf die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen für anwendbar erklären und gegebenenfalls den Erfordernissen ihrer Arbeitsweise anpassen.