EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 18

1Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein Schiedsausschuss gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. 2Die Parteien können gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses binnen einem Monat nach deren Zustellung beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. 3Die Nachprüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuss. 4Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben unter den Parteien Rechtskraft. 5Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.