EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 157

1Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung. 2Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.