EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 13

1Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 unterliegenden, von der Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mit, welche sie entweder in Durchführung ihres eigenen Forschungsprogramms erlangt hat oder die ihr zur freien Verfügung mitgeteilt wurden. 2Die Kommission kann jedoch die Mitteilung dieser Kenntnisse davon abhängig machen, dass sie vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. 3Erwirbt die Kommission Kenntnisse, deren Erwerb an gewisse Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung geknüpft ist – zum Beispiel so genannte Verschlusssachen –, so dürfen sie nur unter Beachtung dieser Beschränkungen mitgeteilt werden.