EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Vom 9.3.2000

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Abschnitt 2
Berufliche Rechte und Pflichten

§ 5

Berufsbezeichnung

(1) 1Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. 2Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. 3Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen.

(2) 1Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. 2Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

(3) (weggefallen)