EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Vom 9.3.2000

Zuletzt geändert am 5.10.2021

§ 38a

Statistik

1Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.