EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Vom 21.12.1955

Neugefasst am 10.5.2000

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 8

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.