ERegG

Eisenbahnregulierungsgesetz

Vom 29.8.2016

Zuletzt geändert am 9.6.2021

§ 2

Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben

(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr

1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder
2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.

(2) 1Werden Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert, der andere Schienenverkehrsdienste als Dienste im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr erbringt oder durch Gesellschaften erbringt, an denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbeschadet des Absatzes 1 die §§ 5 und 6. 2§ 7 gilt für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Dritten, der es direkt oder indirekt kontrolliert.

(3) Nicht anzuwenden sind

1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen,
2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme, soweit die Betreiber der Schienenwege
a) eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste betreiben,
b) nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben oder
c) regionale Schienennetze, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird, betreiben;
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,
3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die für den Güterverkehr zwischen einer Hauptstrecke und dem Abfahrtsort oder dem Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben werden und
a) diese Strecken von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen für Güterverkehrsdienste genutzt werden oder
b) die wesentlichen Funktionen bezüglich dieser Strecken von einer nicht von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollierten Stelle wahrgenommen werden;
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,
4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer anderen Stelle als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben und für den Betrieb regionaler Personenverkehrsdienste genutzt werden, die von einem einzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, jedoch nur
a) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität für Personenverkehrsdienste auf diesem Schienennetz beantragt wird, und
b) sofern das Unternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste durchführen;
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt wird,
5. § 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen.

(4) 1Die Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. 2Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn ihre Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung oder ihre Verkehrsleistung von geringer Bedeutung sind.

(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen gelten die Ausnahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit die Schienenwege, an denen sie liegen, in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen.

(6) 1Unbeschadet des Absatzes 3 sollen auf Antrag Betreiber von örtlichen und regionalen Schienennetzen, deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, von der Anwendung der §§ 8, 8a, 8c und 9 ausgenommen werden; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind. 2Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission ihre Absicht mit, Ausnahmen für die Betreiber von Schienennetzen vorzusehen. 3Die Regulierungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6a) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Schienenwege, die Schienenwege ausschließlich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.

(7) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulierungsbehörde anzuordnen, dass die in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften ab einem in der Anordnung zu bestimmenden Zeitpunkt anzuwenden sind.

(8) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c ein Zugangsberechtigter die Zuweisung von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schienennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzügliche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften anzuordnen.

(9) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung nach Absatz 7 oder Absatz 8 unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung entfallen sind.