ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Vom 17.4.1974

Neugefasst am 27.2.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 24

Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.