ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht

Vom 15.1.1919

Zuletzt geändert am 1.10.2013

§ 33

(1) 1Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. 2Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. 3Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.

(2) 1Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. 2Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet.

(3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf die Vergütung (§ 32) angerechnet.