Gesetz über das Erbbaurecht
Vom 15.1.1919
Zuletzt geändert am 1.10.2013
1Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.